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Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau Erteilung

Leistungsnummer: 99012050001000

Urheber

Volltext

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

Sie als Ingenieur können sich unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau anerkennen lassen.

Ansprechpunkt

Zuständig ist die Ingenieurkammer 

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Ingenieurkammer 

Voraussetzungen

Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie erbringen. 

Sie müssen den Nachweise über die praktische, mindestens neunjährige spezielle Berufserfahrung, davon mindestens 3 Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen erbringen.

Formulare

Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Kopie der Abschluss- und Befähigungszeugnisse
  • Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P)
  • Angaben zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit sowie über Beteiligungen an Gesellschaften oder Unternehmen
  • Nachweis der Berufserfahrung und Mitwirkung bei der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen im Erd- und Grundbau
  • Verzeichnis aller in den letzten 2 Jahren vor Beantragung erstellten Baugrundgutachten, davon 10 mit überdurchschnittlichen Anforderungen sowie 2 komplette Gutachten zu erd- und grundbauspezifischen Themen

Kosten

Die Gebühren hängen vom Verwaltungsaufwand ab.

Frist

Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden aller 1 bis 2 Jahre statt.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Prüfungstermin der fachbegutachtenden Stelle

Verfahrensablauf

  • Laden Sie sich das Antragsformular auf der Seite der Ingenieurkammer herunter und drucken Sie es aus
  • Reichen Sie den ausgefüllten Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer ein
  • Über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige im Land Niedersachsen entscheidet die Niedersächsische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde Die Anerkennungsbehörde prüft anhand der eingereichten Unterlagen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers.
  • Nach Eingang und Vorprüfung der Antragsunterlagen leitet die Anerkennungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen zur Erstellung eines zu erbringenden Fachgutachtens für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein Anfertigen eines Fachgutachtens durch den Beirat der Bundesingenieurkammer
  • Entscheidung über die Anerkennungen durch die Anerkennungsbehörde

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige darf nur mit der Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.02.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen