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Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen Entgegennahme

Leistungsnummer: 99012056261000

Urheber

Volltext

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen" darf in Niedersachsen nur führen, wer in diesem Fachbereich anerkannt ist.

Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger in Niedersachsen tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Ansprechpunkt

Nicht angegeben

Zuständige Stelle

Nicht angegeben

Voraussetzungen

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger in Niedersachsen tätig zu werden, wenn Sie

  • hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
  • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Nicht angegeben

Kosten

Es fallen Kosten an

Frist

  • für den Antragsteller: keine, Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen

Verfahrensablauf

Nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.02.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion