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Sachverständiger für die Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen Anerkennung

Leistungsnummer: 99129035016000

Urheber

Volltext

Wer als privater Eigentümer eines Grundstücks Abwasserleitungen neu verlegt oder die Verlegung wesentlich ändert, ist dazu verpflichtet, deren Zustand und Funktionsfähigkeit von Sachkundigen prüfen zu lassen.  

Die Anerkennung als Sachkundiger für die Überprüfung solcher Abwasserleitungen können Sie bei der für sie zuständigen Kammer beantragen. 

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten von der zuständigen Stelle bearbeitet werden. 

Voraussetzung für die Anerkennung sind sowohl ein einschlägiger Bildungsabschluss, eine mindestens einschlägige, zweijährige Berufserfahrung, als auch die Teilnahme an einer Schulung inkl. dem Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung.  

Wer als privater Eigentümer eines Grundstücks Abwasserleitungen neu verlegt oder die Verlegung wesentlich ändert, ist dazu verpflichtet, deren Zustand und Funktionsfähigkeit von Sachkundigen prüfen zu lassen. 

Die Anerkennung als Sachkundiger für die Überprüfung solcher Abwasserleitungen können Sie bei der für sie zuständigen Kammer beantragen. 

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten von der zuständigen Stelle bearbeitet werden.

Voraussetzung für die Anerkennung sind sowohl ein einschlägiger Bildungsabschluss, eine mindestens einschlägige, zweijährige Berufserfahrung, als auch die Teilnahme an einer Schulung inkl. dem Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung. 

Ansprechpunkt

Ihre zuständige Kammer oder der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Zuständige Stelle

Ihre zuständige Kammer oder der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Voraussetzungen

Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger einer einschlägigen Fachrichtung
  • Ingenieur einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis)
  • Meisterin/Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meisterin/Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung
  • Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung
  • Abgeschlossene einschlägige handwerkliche oder gewerblich technische Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der Sie tätig sein werden, insbesondere

          - Tiefbaufacharbeiter*in im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbauer

          - Rohrleitungs- oder Kanalbauer

          - Fachkraft für Abwassertechnik

          - Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Des Weiteren müssen die Mindestkenntnisse zur Sachkunde über Prüfungen privater Abwasserleitungen durch Teilnahme an einer Schulung und Ablegen einer Prüfung einer gelisteten Schulungsinstitution nachgewiesen werden.

Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r einer einschlägigen Fachrichtung
  • Ingenieur/in einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis)
  • Meister*in im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister*in für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung
  • Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung
  • Abgeschlossene einschlägige handwerkliche oder gewerblich technische Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der Sie tätig sein werden, insbesondere

          - Tiefbaufacharbeiter*in im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbauer

          - Rohrleitungs- oder Kanalbauer

          - Fachkraft für Abwassertechnik

          - Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Des Weiteren müssen die Mindestkenntnisse zur Sachkunde über Prüfungen privater Abwasserleitungen durch Teilnahme an einer Schulung und Ablegen einer Prüfung einer gelisteten Schulungsinstitution nachgewiesen werden.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Für die Bearbeitung des Antrags wird ein Nachweis über das Vorliegen einer der folgenden Qualifikationen benötigt:

  • Bestellungsurkunde zur Öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger einer einschlägigen Fachrichtung,
  • Nachweis des Studienabschlusses und der Berufspraxis als Ingenieur*in einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,
  • Prüfungszeugnis zum Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung
  • Nachweis der Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung,

Kosten

Die Kostenhöhe ist variabel

Frist

Sie müssen sich vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Sachkundiger für private Abwasserleitungen anerkennen lassen.  

Die anerkannte Sachkundige muss regelmäßig erneuert werden. Hierzu müssen Sie innerhalb von drei Jahren an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer gelisteten Schulungsinstitution teilgenommen haben und den Fortbildungsnachweis unverzüglich Ihrer zuständigen Stelle vorlegen

Bearbeitungsdauer

Dauer: 3 Monate. Nach Abgabe des vollständigen Antrags auf Anerkennung muss die zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von drei Monaten abschließen.

Dauer: bis 3 Monate Nach Abgabe des vollständigen Antrags auf Anerkennung muss die zuständige Stelle ihre Prüfung innerhalb von drei Monaten abschließen

Verfahrensablauf

Als Antragsteller sollten sie sich vor der Anmeldung für eine Schulung bei Ihrer Kammer bzw. dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erkundigen, ob anhand ihrer beruflichen Qualifikation und der erfolgreichen Teilnahme die Voraussetzung für die Anerkennung auf Sachkunde erfüllt werden. 

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht, dass am Wohnsitz des Antragstellenden zuständig ist. 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.02.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz