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Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit Entgegennahme

Leistungsnummer: 99147015261000

Urheber

Volltext

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Standsicherheit" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.

Prüfsachverständige für Standsicherheit können in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.

Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen und bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung im Auftrag des Bauherren oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, soweit dies in Art. 62a Abs. 2 BayBO vorgesehen ist. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Standsicherheitsnachweise (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO und § 13 Abs. 5 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Ansprechpunkt

Nicht angegeben

Zuständige Stelle

Nicht angegeben

Voraussetzungen

Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Niedersachsen tätig zu werden, wenn sie

  • hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
  • wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Nicht angegeben

Kosten

Die Kosten können variieren

Frist

Die Anzeige   muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung in Textform bei der Niedersächsischen Ingenieurekammer erfolgen.

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 02.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen.