Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik Bestätigung
Leistungsnummer: 99147018008000
Urheber
Nicht angegeben
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- Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik Bestätigung in Niedersachsen
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Volltext
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik in Niedersachsen erbringen möchten, haben die Anforderungen der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Antrag eine Bestätigung aus, dass die Anzeige erfolgt ist.
Ansprechpunkt
Nicht angegeben
Zuständige Stelle
Nicht angegeben
Voraussetzungen
Erfolgte Anzeige über das erstmalige Tätigwerden, die Erfüllung der Anforderungen sowie ein formloser Antrag auf Bestätigung der erfolgten Anzeige.
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag auf Bestätigung der erfolgten Anzeige über das erstmalige Tätigwerden
Kosten
Für die Bestätigung der Anzeige fallen Gebühren an
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Niedersachsen zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik und stellt, sofern die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag eine Bestätigung aus.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen.