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Prüfstelle für die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen Anerkennung

Leistungsnummer: 99129036016000

Urheber

Volltext

Untersuchungsstellen, die auf Anordnung der Wasserbehörde oder der technischen Fachbehörde Stoffe Untersuchungen durchführen, müssen offiziell anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren orientiert sich am Fachmodul Wasser der Länderarbeitsgemeinschft Wasser.(LAWA).

Ansprechpunkt

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
 

Zuständige Stelle

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
 

Voraussetzungen

Prüfstellen sind anzuerkennen, wenn

  • für die Prüfstelle eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
  • sie über ausreichend qualifiziertes und zuverlässiges Personal verfügen,
  • sie so ausgestattet sind, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane möglich ist,
  • sie den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane mit einer Mindestdeckungssumme von 1.000.000,00 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

Staatliche Prüfstellen und anerkannten Prüfstellen haben die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten auf der Grundlage eines internen Konzeptes aus- und fortzubilden sowie ein Qualitätshandbuch zu führen. Sie haben an den für die Prüfstellen ausgerichteten Schulungskursen teilzunehmen.

Prüfstellen dürfen nicht die von ihnen selbst geplanten, eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen

Hinweis:

Die Anerkennung ist zu befristen und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Sie kann eventuell Nebenbestimmungen enthalten. Die Anerkennung kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular mit folgenden Unterlagen:
    • fachliche Stellungnahme der staatlichen Prüfstelle
    • Verpflichtungserklärung
    • Nachweis über das Bestehen der notwendigen Haftpflichtversicherung

Zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen anderer Bundesländer oder Mitgliedsstaaten der EU sind dem Antrag beizufügen:

  • Zulassungen und qualifizierte Vorlagen der Fachbehörden anderer Länder bzw. sonstiger Institutionen, die eine Prüfung der Gleichwertigkeit hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Prüfkriterien zulassen.

Kosten

Für die Anerkennung, gegebenenfalls Laborbegehung, die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags, die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben

Frist

Die Anerkennung endet spätestens nach 5 Jahren. Anerkennungen können auf Antrag verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist mindestens 6 Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stelle

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer für die Anerkennung ist unterschiedlich, je nachdem ob eine Laborbegehung nötig ist. Die Bearbeitungsfrist beträgt ab vollständigem Eingang des Antrags maximal 3 Monate.

Verfahrensablauf

Zur Beurteilung Ihres Antrags bedarf es  vorab  einer fachlichen Stellungnahme durch eine staatliche Prüfstelle. Die fachliche Stellungnahme sollte bei Antragsstellung nicht älter als 2 Jahre sein. Die fachliche Stellungnahme ist dem Antrag auf Anerkennung beizufügen.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung erteilt. Sie ist in der Regel auf 5 Jahre befristet und kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden.

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid zur Anerkennung kann Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid zur Anerkennung.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz