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Verwendungsnachweis der Förderung für geworbene ehrenamtliche Betreuer einreichen

Leistungsnummer: 99148163274002

Urheber

Volltext

Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen geworbene ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine. 

Für ausgezahlte Zuwendungen müssen Sie deren Verwendung nachweisen.

Ansprechpunkt

Oberlandesgericht Oldenburg

Zuständige Stelle

Oberlandesgericht Oldenburg

Voraussetzungen

Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuwendung (Fallpauschale).

Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils  bis zum   30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres  einzureichen.

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Die Verwendung der Förderung ist bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.

Bearbeitungsdauer

  • 1 — 6 Monat(e)
  • 1 — 6 Monat(e)
    • Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 6 Monaten. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

Verfahrensablauf

Die Prüfung der Verwendung von Förderungen von Querschnittsaufgaben der anerkannten Betreuungsvereine können online oder schriftlich eingereicht werden. Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.

  • Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft die Verwendung der Fördermittel.
  • Bei unzureichendem Nachweis der Verwendung kann eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen oder eines entsprechenden Teilbetrages erfolgen.

Schriftlich reichen Sie den Verwendungsnachweis mit dem Tätigkeitsbericht unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt, ein.

Hinweise (Besonderheiten)

Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern durch Vermittlung des Betreuungsvereins übertragenen Betreuungsverfahren sind durch Bescheinigung der kommunalen Betreuungsstelle nachzuweisen, Nr. 6.5 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen.

Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.02.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium (MJ)

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben