Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
Leistungsnummer: 99093023261000
Volltext
Unternehmen und alle, die in ihrer Arbeit Pflanzschutzmittel verwenden, müssen damit verantwortungsvoll umgehen. Sollten Sie Pflanzenschutzmittel verwenden, müssen Sie dies melden.
Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln beziehungsweise der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie dies auch dort melden.
Als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter müssen Sie folgendes angeben:
- Namen und Vornamen
- Anschrift beziehungsweise den Namen und die Anschrift Ihrer Firma
Wenn mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für andere Pflanzenschutzmittel anwenden oder beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben.
Zudem müssen Sie für alle in der Meldung benannten sachkundigen Personen Kopien der Sachkundenachweise für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.
Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebs müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Ansprechpunkt
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Voraussetzungen
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie:
- das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.
- dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.
Wenn der Sachkundenachweis älter als 3 Jahre ist, ist zusätzlich zur Kopie des Sachkundenachweises im Scheckkartenformat (Vorder- und Rückseite) ein aktueller Nachweis über den Besuch einer Fort-/Weiterbildung beizufügen .
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular zur Meldung
-
Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebs, die
- Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder
- über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten
Kosten
Kostenfrei
Frist
Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.
Bearbeitungsdauer
1 Wochen bis 2 Wochen
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Nach Eingang der Anzeige prüft das Amt die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Registrierung Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert. Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung. Sie erhalten hierüber einen Bescheid. Hierin wird Ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die für künftige Änderungsmeldungen anzugeben ist. Zudem sind im Bescheid die gemeldeten Tätigkeitsbereiche sowie alle hierfür jeweils registrierten Personen namentlich aufgeführt. Da es sich um eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung handelt, wird Ihnen zusätzlich ein Kostenbescheid überstellt.
Falls Sie die anzeigepflichtige Tätigkeit einstellen, genügt die formlose Mitteilung zur Abmeldung unter Angabe Ihrer Registriernummer und des Datums der Einstellung anzeigepflichtiger Tätigkeiten per E-Mail.
Hinweise (Besonderheiten)
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig .
Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
- verwaltungsgerichtliche Klage
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz