Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen Anerkennung
Leistungsnummer: 99110092016000
Volltext
Die züchterische Betreuung aller unter das Tierzuchtrecht fallenden Tierarten (Equiden, Rind, Schwein, Schaf und Ziege) erfolgt durch staatlich anerkannte Zuchtorganisationen. Diese müssen für die Anerkennung ein bestimmtes Verfahren erfolgreich durchlaufen, welches sowohl in den nationalen als auch in den europäischen tierzuchtrechtlichen Vorschriften geregelt ist. Die staatliche Anerkennung können Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
Ansprechpunkt
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die zuständige Anerkennungsbehörde für Zuchtorganisationen mit Sitz in Niedersachsen.
Zuständige Stelle
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die zuständige Anerkennungsbehörde für Zuchtorganisationen mit Sitz in Niedersachsen.
Voraussetzungen
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;
- Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
- die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.
Kosten
300,00 EUR - 600,00 EUR
Frist
Nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Vier bis sechs Wochen
Verfahrensablauf
Nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens festlegen. Die Anerkennung kann mit Ablauf der Befristung neu erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Urheber
Nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Landesredaktion