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Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen Anerkennung

Leistungsnummer: 99110092016000

Volltext

Die züchterische Betreuung aller unter das Tierzuchtrecht fallenden Tierarten (Equiden, Rind, Schwein, Schaf und Ziege) erfolgt durch staatlich anerkannte Zuchtorganisationen. Diese müssen für die Anerkennung ein bestimmtes Verfahren erfolgreich durchlaufen, welches sowohl in den nationalen als auch in den europäischen tierzuchtrechtlichen Vorschriften geregelt ist. Die staatliche Anerkennung können Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.

Ansprechpunkt

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die zuständige Anerkennungsbehörde für Zuchtorganisationen mit Sitz in Niedersachsen.

Zuständige Stelle

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist die zuständige Anerkennungsbehörde für Zuchtorganisationen mit Sitz in Niedersachsen.

Voraussetzungen

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;
  2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
  3. die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.

Kosten

300,00 EUR - 600,00 EUR

Frist

Nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

Vier bis sechs Wochen 

Verfahrensablauf

Nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens festlegen. Die Anerkennung kann mit Ablauf der Befristung neu erteilt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Nicht angegeben

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.04.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion