Beendigung einer angezeigten vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer
Leistungsnummer: 99046031064001
Leistungsbeschreibung
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf Antrag beim Landgericht Hannover.
Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und Ihren Wohnsitz
- in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,
haben, können Sie auf Antrag für die Dauer von einem Jahr in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer aufgenommen werden.
Beenden Sie Ihre vorübergehende Tätigkeit in Niedersachsen vor Ablauf der festgelegten Dauer, müssen Sie dies dem Landgericht Hannover mitteilen. Die ausgehändigte Bescheinigung über die Beeidigung als Dolmetscher/in und/oder Ermächtigung als Übersetzer/in ist im Original an das Landgericht Hannover zurück zu senden.
Verfahrensablauf
Das Landgericht Hannover verarbeitet die mitgeteilte Beendigung der Tätigkeit und löscht die Eintragung im Verzeichnnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.
Voraussetzungen
Es sind keiner Voraussetzungen zu erfüllen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Rücksendung der vom Landgericht Hannover ausgestellten Bescheinigung über die Beeidigung als Dolmetscher/in und/oder Ermächtigung als Übersetzer/in im Original.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beendigung der Tätigkeit ist unmittelbar nach Ende der Ausübung dem Landgericht Hannover mitzuteilen.
Bearbeitungsdauer
Die mitgeteilte Beendigung der Tätigkeit wird unverzüglich verarbeitet.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf, da lediglich die Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher/innen und/oder ermächtigten Übersetzer/innen vorgenommen wird.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium