Erst wenn feststeht, dass Leistungen der Pflegekasse nicht gewährt werden können bzw. nicht ausreichen, kann Sozialhilfe beantragt werden. Ansprechpartner ist das jeweilige Sozialamt.
Die Antragstellung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt in der Regel über den Kommunalen Sozialdienst (Sozialarbeiter im Außendienst).