Damit Sie die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen können, müssen Sie und Ihre Berufsausbildung förderfähig sein.
Förderungsberechtigter Personenkreis:
- Sie wohnen während der Ausbildung nicht bei Ihren Eltern, weil
- der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist oder
- Sie
- mindestens 18 Jahre alt sind oder
- verheiratet sind oder waren oder
- mindestens ein Kind haben, das bei Ihnen wohnt.
- Auch wenn Sie nicht Deutscher sind, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, es sei denn
- Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
- Sie sind geduldet und halten sich seit weniger als 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland auf.
- Sie können nicht die erforderlichen Mittel aufbringen, um folgende Kosten zu decken:
- Kosten für den Lebensunterhalt
- Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule
- Familienheimfahrten
- Arbeitskleidung
- Kinderbetreuungskosten
Förderungsfähige Berufsausbildung:
- Es ist Ihre erste Berufsausbildung oder
- wenn es nicht Ihre erste Berufsausbildung ist: Sie können nicht auf eine andere Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden.
- Sie machen eine Berufsausbildung.
- die nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist
- oder eine Berufsausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes.
- Sie schließen einen Berufsausbildungsvertrag ab.
Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe auch bekommen, wenn
- Sie eine Berufsausbildung machen, die abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt wird,
- Sie Ihre Ausbildung verlängern müssen,
- Sie die Ausbildung aufgrund Ihrer Behinderung ganz oder teilweise wiederholen und eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben sonst nicht möglich wäre oder
- Sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.
Zusätzliche Voraussetzung bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen:
- Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme wird im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt
Eine Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Ausland ist wie folgt förderfähig:
- bei teilweiser Ausbildung im Ausland, wenn
- der Teil der Ausbildung im Ausland nicht länger als 1 Jahr dauert und
- der Teil der Ausbildung im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Ausbildung als angemessen erscheint
- bei vollständiger Ausbildung im Ausland,
- wenn die Ausbildung im Ausland dem Berufsziel des Antragstellers besonders dienlich ist und
- amtlich bestätigt wird, dass die Ausbildung im Ausland einer betrieblichen Ausbildung in Deutschland gleichgestellt ist
- bei teilweise im Ausland stattfindender berufsvorbereitender Bildungsmaßname, wenn
- der Teil im Ausland die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt und
- der Teil im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Maßnahme als angemessen erscheint.