Ein erweitertes Führungszeugnis kann erteilt werden, wenn von der anfordernden Stelle (zum Beispiel Arbeitgeber) eine Bescheinigung für die Notwendigkeit ausgestellt wird.
Die Bescheinigung muss bereits die persönlichen Daten des Antragsstellers enthalten und darf nicht blanko ausgestellt und vorgelegt werden (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet). Sollte der Verdacht bestehen, dass die Antragstellerin / der Antragssteller das Formular der Bescheinigung selbst ausgefüllt hat, wird diese von uns abgelehnt und der Antrag kann nicht gestellt werden.
Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein erweitertes Führungszeugnis. Dies umfasst u.a. Tätigkeiten bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, in Schulen und in Sportvereinen für Minderjährige.
Das erweiterte Führungszeugnis soll die Beschäftigung von einschlägig vorbestraften Bewerberinnen und Bewerbern in sensiblen Bereichen verhindern. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten als
- Erzieherin oder Erzieher,
- Lehrerin oder Lehrer,
- Schulbusfahrerin oder Schulbusfahrer,
- Bademeisterin oder Bademeister,
- Sporttrainerin oder Sporttrainer.
In das erweiterte Führungszeugnis werden Verurteilungen aufgenommen, die nicht im normalen Führungszeugnis stehen, weil diese z.B. nicht mit mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe ausgeurteilt wurden. Die Erweiterung bezieht sich dabei nur auf Sexualdelikte und auf kinder- und jugendbezogene Delikte wie „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ oder „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“.