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Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:

Wenn Sie die Übermittlungssperre persönlich beantragen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie benötigen. Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.
  • Bei Ihrem Termin hört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren. Anschließend wird über Ihren Antrag entschieden.
  • Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre .  

Wenn Sie die Übermittlungssperre schriftlich beantragen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welches Antragsformular und welche weiteren Unterlagen Sie benötigen. Sollte es kein Antragsformular geben, genügt ein formloser unterschriebener Antrag.
  • Senden Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen an Ihre Ausländerbehörde, das Ausländerzentralregister, oder die für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständige Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
  • Nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre.

Hinweis: Übermittlungssperren können bei schutzwürdigen Interessen oder überwiegendem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen gespeichert werden. Wurde eine Übermittlungssperre im Register von Amts wegen gespeichert, werden Sie als Betroffener von der Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, informiert.