Kulturbüro - 410/Lessingtheater
Theaterkasse
Stadtmarkt 7A
38300 Wolfenbüttel
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Als Träger der Schülerbeförderung ist der Landkreis Wolfenbüttel Ansprechpartner für alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Lebensmittelpunkt im Kreisgebiet haben und verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Grundlage für die Schülerbeförderung ist das Niedersächsische Schulgesetz (§ 114) und die Satzung des Landkreises Wolfenbüttel über seine Schülerbeförderung.
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht oder ein Erstattungsanspruch besteht gemäß Schulgesetz für folgenden Personenkreis:
Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse 1 von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss- besuchen ohne Realschulabschluss
und über das Schulgesetz hinaus auch für
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Die Schülerbeförderung wird im Landkreis Wolfenbüttel durch den ÖPNV (öffentlicher Personennahverkehr) oder in besonderen Fällen durch einen Freistellungsverkehr mit privaten Bus- und Taxenunternehmen durchgeführt. Für die Beförderung kommen darüber hinaus die von den Erziehungsberechtigten oder den schulpflichtigen Kindern gestellten oder angemieteten Fahrzeuge in Betracht.
Die Beförderungs-oder Erstattungspflicht besteht im Landkreis Wolfenbüttel nur dann, wenn folgende Mindestentfernungen überschritten werden:
Für Schülerinnen und Schüler
Für Kinder, die an Sprachfördermaßnahmen teilnehmen, gilt keine Mindestentfernung |
Mehr als 2.000 Meter |
Für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I (Jahrgänge 5 bis 10) | Mehr als 3.000 Meter |
Für Schülerinnen und Schüler der 11. und 12. Jahrgänge der Förderschulen im Schwerpunkt geistige Entwicklung | Mehr als 3.000 Meter |
Für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II der allgemein bildenden Schulen (Jahrgänge 11 bis 13) | Mehr als 4.000 Meter |
Für Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen | Mehr als 4.000 Meter |
Für Schülerinnen und Schüler der Ersatz- und Ergänzungsschulen des Sekundarbereichs II (Jahrgänge 10 bis 13) | Mehr als 4.000 Meter |