Voraussetzungen:
Selbstständige Künstler und Publizisten werden grundsätzlich versichert, wenn sie
- die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Das KSVG sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor, welche Sie bei der zuständigen Stelle erfragen können.