Kulturbüro - 410/Lessingtheater
Theaterkasse
Stadtmarkt 7A
38300 Wolfenbüttel
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1. Anerkennung von Berufserfahrung – gilt nicht für Gesundheitshandwerke (Nrn. 33 – 37 der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO))
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. So neben praktischer Berufserfahrung auch Berufsqualifikationen berücksichtigt werden sollen, ist zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch die zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates erforderlich.
2. Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen – insbesondere für Gesundheitshandwerke (Nrn. 33 – 37 der Anlage A zur HwO) sowie für den Zugang zu allen anderen Anlage-A-Berufen, sofern ein Nachweis hinreichender praktischer Berufserfahrung nicht erbracht werden kann. Erforderlich ist:
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, die abschließend in der § 5 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR HwV) geregelt sind.
Wird bei der Prüfung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen festgestellt, dass ein relevantes Qualifikationsdefizit besteht, so können unter gesetzlich näher geregelten Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, die in der Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs bestehen.