Kulturbüro - 410/Lessingtheater
Theaterkasse
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Tierseuchenerreger sind vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen.
Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern sind in der Tierseuchenerreger-Einfuhr-Verordnung festgelegt. Die Anforderungen an eine Einfuhr stehen in direkter Abhängigkeit zu der Art des Erregers. Eine Einfuhrgenehmigung kann gemäß der §§ 2, 3 und 4 erfolgen.
Die Vorschriften des § 2 betreffen die Erreger der Tierseuchen, die aus europäischer Sicht als exotisch bezeichnet werden und in Deutschland nicht vorkommen. Hierzu gehören die Erreger der
Aufgrund der großen Gefährlichkeit der durch dieses Erreger verursachten Tierseuchen wird ihre Einfuhr grundsätzlich nicht genehmigt. Die Möglichkeit der Einfuhr ist für Notfälle vorgesehen und darf nur
genehmigt werden.
Durch die §§ 3 und 4 werden alle nicht unter § 2 fallenden Tierseuchenerreger einschließlich der Erreger parasitärer Krankheiten erfasst. Entsprechend ihrer Gefährlichkeit und epidemiologischen Bedeutung werden sie in zwei weitere Gruppen eingeordnet. Dabei unterliegen die durch § 3 erfassten Erreger einer strengeren Beurteilung als die dem § 4 unterstellte Gruppe. Eine Genehmigung wird grundsätzlich nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben in Verbindung mit Auflagen erteilt, um eine Seuchenverbreitung weitestgehend auszuschließen. Die Auflagen stehen in direkter Abhängigkeit von der Gefährlichkeit des einzuführenden Erregers.