Die Zustimmung zur Kündigung ist erforderlich für ordentliche, außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen sowie für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Die beabsichtigte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des der zuständigen Stelle erteilt und der Bescheid zugestellt wurde.