Kulturbüro - 410/Lessingtheater
Theaterkasse
Stadtmarkt 7A
38300 Wolfenbüttel
+49 5331 86-507
Anspruch hat ein Kind, welches noch nicht 18 Jahre alt ist und bei einem seiner Elternteile lebt.
Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend vom Ehepartner sein.
Außerdem ist Voraussetzung, dass das Kind keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder unter den Unterhaltsvorschussleistungen Waisenbezüge erhält.
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Für Kinder ab 12 Jahren besteht nur ein Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn
sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit der Kinder vermieden werden kann oder
der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.
Weitere Informationen sind dem Merkblatt zu entnehmen, welches nachfolgend heruntergeladen werden kann.
ab 01.07.2019 |
ab |
ab | |
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für Kinder bis zu 6 Jahren |
150,00 ¤ |
165,00 ¤ |
174,00 ¤ |
für Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren |
202,00 ¤ |
220,00 ¤ |
232,00 ¤ |
für Kinder von 12 Jahren bis unter 18 Jahren |
272,00 ¤ |
293,00 ¤ |
309,00 ¤ |
Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises Wolfenbüttel einzureichen.
Bei Antragstellung sind grundsätzlich folgende Unterlagen in Kopie beizufügen:
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens:
A bis D |
Frau Grabow |
G bis Kn |
Frau Jones |
Ko bis Mem |
Frau Schäfer |
Men bis O |
Frau Schaale |
Q bis Sp |
Frau Altewein-Viktor |
Sq bis U W bis Z |
Frau Helbig |
E bis F, P,V |
Frau Hesse |
Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen (PDF)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (PDF)