Rat der Stadt Wolfenbüttel
Der Rat als Vertretung der Wolfenbütteler Bürgerinnen und Bürger ist neben Bürgermeister und Verwaltungsausschuss das Hauptorgan der Stadt Wolfenbüttel. In ihm werden die kommunalpolitischen Grundsatzentscheidungen für das Zusammenleben im Gebiet der Stadt getroffen, die durch die Verwaltung ausgeführt und überwacht werden.
Der Rat entscheidet beispielsweise über den Bau von Kindergärten und Schulen, Sportanlagen und kulturellen Einrichtungen. Die wohl wichtigste Aufgabe des Rates ist es, den Haushalt und damit alle städtischen Ausgaben zu genehmigen. Damit stellt der Rat zugleich die Weichen für die Entwicklung der Stadt im jeweiligen Haushaltsjahr. Alle fünf Jahre entscheiden die Wahlberechtigten bei der Kommunalwahl, welche Ratsmitglieder sie vertreten sollen. Wer einmal als Zuhörer an einer öffentlichen Ratssitzung teilgenommen hat, wird sich vielleicht gefragt haben, woher der Rat die Anregungen für seine Beschlüsse erhält. Die Vorschläge kommen aus den Fraktionen des Rates, den Ortsräten und den Fachausschüssen. Ein Großteil geht naturgemäß von der Verwaltung aus.
Aufgaben des Rates
Die Angelegenheiten des Rates, über die der Rat ausschließlich selbst beschließen kann, sind in § 58 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aufgeführt. Der Aufgabenkatalog enthält keine abschließende Aufzählung, sondern nur die aus Sicht des Gesetzgebers wichtigsten der vom Rat wahrzunehmenden Aufgaben. Hier ein kleiner Auszug aus diesem Katalog:
"Der Rat beschließt ausschließlich über
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die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
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die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde, sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,
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Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
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den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
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die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
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die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,
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die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
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die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung,
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die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen, ..."
Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich darüber hinaus aufgrund vieler Einzelvorschriften, in der NKomVG oder in Spezialgesetzen. Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck vom Verwaltungsausschuss und vom Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. Jedes einzelne Ratsmitglied kann ebenfalls zum Zweck der Überwachung des Verwaltungshandelns vom Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen.