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Aufgaben des Rates

 

Die Angelegenheiten des Rates, über die der Rat ausschließlich selbst beschließen kann, sind in § 58 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aufgeführt. Der Aufgabenkatalog enthält keine abschließende Aufzählung, sondern nur die aus Sicht des Gesetzgebers wichtigsten der vom Rat wahrzunehmenden Aufgaben. Hier ein kleiner Auszug aus diesem Katalog:

"Der Rat beschließt ausschließlich über

  • die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  • die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde, sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,
  • Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
  • den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
  • die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  • die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,
  • die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
  • die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung,
  • die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen, ..."

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich darüber hinaus aufgrund vieler Einzelvorschriften, in der NKomVG oder in Spezialgesetzen. Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck vom Verwaltungsausschuss und vom Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. Jedes einzelne Ratsmitglied kann ebenfalls zum Zweck der Überwachung des Verwaltungshandelns vom Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen.