Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Diese Regelung gilt auch zu Silvester.
Jede Privatperson ist gehalten entsprechende Rücksicht walten zu lassen.
Am 31. Dezember und 1. Januar (Silvester) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen unter 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nicht verwenden. Ihnen dürfen deshalb auch durch Dritte keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 überlassen werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
- in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind,
- und bei Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur durch Inhaber
- einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG,
- einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG,
- eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
- oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 1.SprengV verwendet werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall - aus begründetem Anlass - eine Ausnahme zulassen.