Anzeigepflicht
Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von
- pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
- der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig
der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.