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Anzeigepflicht

Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von

 

  • pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
  • der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig

 

der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.