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Eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen kann ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  • Schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
  • Schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
  • Schwerbehinderten Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der vorgenannten Personenkreise gleichzustellen sind.

Der Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung ist an die Stadt Wolfenbüttel zu richten. Von hier aus wird dann die Prüfung der Voraussetzungen durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Braunschweig beauftragt. Durch das Prüfverfahren werden keine Gebühren verursacht.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Parkerleichterung nur gewährt werden kann, wenn mindestens einer der vier vorgenannten Prüfpunkte vollumfänglich vorliegt und durch das Landesamt bestätigt wird.