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6. Welche Rechtsverbindlichkeit hat ein kommunaler Wärmeplan?

Die Kommunale Wärmeplanung ist in erster Linie ein strategisches Instrument mit Vorplanungscharakter zur Koordinierung der Wärmewende. Nach § 23 Abs. 4 Wärmeplanungsgesetz (WPG) haben die Ergebnisse der Wärmeplanung keine rechtliche Verbindlichkeit. Ein Anspruch auf eine in der Wärmeplanung dargelegte Versorgung besteht nicht.