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7. Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Kommunale Wärmeplanung trotzdem?

Im Zuge der Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, oder auch „Heizungsgesetz“) kam es in 2023 zu einer Berichterstattung bei der viele Fehlinformationen in Umlauf kamen. Auf rechtlicher Ebene hängen das GEG und das WPG und somit auch die niedersächsischen Regelungen im NKlimaG zusammen.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht bei Neubauten in Neubaugebieten 65 Prozent erneuerbare Wärme zu nutzen (§71 Abs. 1 GEG). Erfüllungsoptionen für diese Pflicht werden im §71 Abs. 3 GEG genannt. Der Rat der Stadt Wolfenbüttel hat darüber hinaus im September 2022 beschlossen, dass keine fossilen Wärmeerzeuger mehr in Neubaugebieten eingebaut werden dürfen.

Ab dem 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2028 dürfen in Wolfenbüttel außerhalb von Neubaugebieten weiterhin alle Heizungstypen eingebaut werden. Vor Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat jedoch eine Pflichtberatung über die etwaige Unwirtschaftlichkeit zu erfolgen. Dies ist geregelt in § 71 Abs. 11 GEG. Beratungen können zum Beispiel durch Energie-Effizienz-Experten oder Schornsteinfeger erfolgen. Weitere Informationen zu der Beratung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung. Zusätzlich regelt § 71 Abs. 9 GEG, dass bei neuen Heizungslösungen (Einbau ab dem 1. Januar 2024 (Vertragsschluss nach dem 19. April 2023) mit weniger als 65 Prozent EE Anteil Wärmebereitstellung) mit rein fossilen (flüssigen oder gasförmigen) Brennstoffen

  • ab 1. Januar 2029 grüne Brennstoffe zu 15 Prozent,
  • ab 1. Januar 2035 grüne Brennstoffe zu 30 Prozent,
  • ab 1. Januar 2040 grüne Brennstoffe zu 60 Prozent zu nutzen sind.

Grüne Brennstoff sind dabei mit Biomasse erzeugtes Gas oder grüner oder blauer Wasserstoff. Grüner Wasserstoff wird mittels EE-Strom und Elektrolyseur (Spaltung von H2O) hergestellt. Blauer Wasserstoff nutzt mittels Dampferformierung Wasserdampf und Erdgas, Erdöl oder Kohle (so wie bei herkömmlichem grauem Wasserstoff), um dann entstehendes CO2 unterirdisch zu lagern. Die Technologie befindet sich noch im Aufbau. Somit ist es auch bereits jetzt sinnvoll nicht mehr auf fossile Wärmeerzeuger zu setzen, sondern sich jetzt schon mit erneuerbaren Quellen auseinanderzusetzen, auch wenn Sie ein Bestandsgebäude sanieren. Informieren Sie sich, was wirtschaftlich wirklich langfristig Sinn macht. Schauen sie dazu kritisch auf den Lebenszykluskosten nicht nur im Betrieb, sondern auch bei Geräteaustausch und vor allem bei steigenden CO2-Preisen. Das hilft dem Klimaschutz und wird derzeit über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bis zu 70 Prozent finanziell unterstützt. Weitere Informationen und Antworten auf Fragen zum Förderprogramm finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG.

Liegt eine Kommunale Wärmeplanung und eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasser­stoff­netz­aus­bau­gebiet nach WPG (§26 Abs. 1 WPG) vor, gilt: In diesen gesondert ausgewiesenen Gebieten tritt das GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisung in Kraft. Da diese Ausweisung auch vor dem 1. Juli 2028 erfolgen kann, folgt daraus, dass die Pflichten des GEGs auch vor dem 1. Juli 2028 gelten können.

Liegt eine Kommunale Wärmeplanung vor ohne dass eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasser­stoff­netz­aus­­bau­gebiet nach Wärmeplanungsgesetz durch die Kommune stattfindet, tritt das GEG ab dem 1. Juli 2028 in Kraft.

Ab dem 1. Juli 2028 (voraussichtliches Inkrafttreten des GEGs in Wolfenbüttel) müssen bei neu einzubauenden Heizungen 65 Prozent erneuerbare Wärme außerhalb von Neubaugebieten (also: im Bestandsgebiet) genutzt werden. Nach Havarie der Heizung besteht dann eine Übergangsfrist von fünf Jahren, um 65 Prozent erneuerbare Wärme zu nutzen. In dieser Zeit dürfen übergangsweise Heizungen eingebaut werden, die die 65 Prozent-Pflicht nicht erfüllen. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Heizungstauschs. Immer wieder eine neue Übergangslösung einzubauen ist somit nicht möglich. In den fünf Jahren soll das Gebäude auf den Einsatz von 65 Prozent erneuerbarer Wärme vorbereitet werden.