Hintergrund
In den vergangenen Monaten und Jahren haben die Auswirkungen der voranschreitenden Klimakrise verstärkt auch Deutschland und unsere Region getroffen. Die Stadt Wolfenbüttel muss sich diesen veränderten Rahmenbedingungen anpassen, darf aber gleichzeitig den Klimaschutz, also die Vermeidung und Verminderung der Treibhausgasemissionen, nicht aus den Augen verlieren. Der Verkehrssektor spielt dabei eine entscheidende Rolle. Deutschlandweit liegt sein Anteil an den CO₂-Emissionen bei knapp 22 Prozent, die Emissionen sind seit Jahren stagnierend, obwohl sie deutlich sinken müssten. Bei der dafür notwendigen 'Verkehrswende‘ (grundlegende Umstellung des Verkehrs hin zu nachhaltiger Mobilität) kommt dem Verkehrsmittel Fahrrad eine besondere Bedeutung zu: Viele kurze und mittellange (aktuell mit dem Auto bewältigte) Wege können mit dem Fahrrad zurückgelegt werden.
Mit der ‚Fahrradzone‘ hat die Bundesregierung 2021 ein neues Instrument der Radverkehrsförderung eingeführt. Eine Fahrradzone übernimmt die Regelungen der bereits bekannten Fahrradstraße, wird im Gegensatz dazu jedoch nicht linien-, sondern flächenhaft angeordnet (analog zur Tempo-30-Zone). In ihr bestimmen Radfahrende die Geschwindigkeit und dürfen nebeneinander fahren, andere Verkehrsmittel wie Kfz sind nur mit Zusatzzeichen (zum Beispiel ‚Anlieger frei‘) erlaubt. Fahrradzonen sollen einen bedeutenden Beitrag zu einem schnellen, sicheren und attraktiven Radverkehrsnetz leisten. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist „innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen mit der Anordnung von Fahrradzonen zu rechnen.“ (§ 39 Abs. 1b)
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fahrradzonen finden sich in der StVO und der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Gemäß StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
Auszug aus § 45 Abs. 1i StVO:
„Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Ziechen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. Am Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo-30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“