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Rede des Nieder­säch­sischen Finanz­minis­ters Gerald Heere am 31. Januar 2025 im Nieder­­säch­sischen Land­tag zur Grund­steuer­reform

- Es gilt das gesprochene Wort -

An Mann steht an einem Rednerpult, vor ihm ein Schild Niedersächsischer Landtag, im Hintergrund sitzen Zuhörer © brauers.com
Minister Gerald Heere (2022)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete!

Die Reform der Grundsteuer beschäftigt uns mindestens seit 2018, dem Jahr als das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt hat, weil das Festhalten an den bisherigen Werten über einen langen Zeitraum systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen geführt hat.

Die Grundsteuerreform war daher zwingend notwendig, um die Grundsteuereinnahmen der Städte und Gemeinden zu sichern. Und um es deutlich zu sagen: Dass sich durch diese Neuerung die Grundsteuer für Manche erhöht, ist keine Entscheidung des Landes Niedersachsen, sondern eine zwingende Folge des Karlsruher Urteils.

Niedersachsen hat sich dabei gegen die komplexen Ermittlungen von Grundstückswerten und stattdessen für ein deutlich einfacheres, wertunabhängiges Grundsteuermodell entschieden. Und ich muss hier die Lösung, die mein Vorgänger, Reinhold Hilbers gefunden hat, ausdrücklich loben.

Die ausschlaggebenden Parameter für die Verteilung der Belastung mit Grundsteuer sind nur die Grundstücksgröße, das Ausmaß der Bebauung, die Lage und ob Wohnnutzung vorliegt. Die Flächenmerkmale geben in der Regel den Ausschlag für die mögliche Intensität der Nutzung kommunaler Infrastruktur und die allgemeine Teilhabe an der Gemeinde.

Damit wurde die Grundsteuer einfach gehalten. Der komplex zu berechnende und streitanfällige Verkehrswert von Grundstück, Gebäude und Ausstattung wird nicht ermittelt. Dieser Systemwechsel führt ebenso wie die Beseitigung des bisherigen verfassungswidrigen Zustandes dazu, dass es Belastungsverschiebungen zwischen einzelnen Grundstücken gegeben hat und auch geben musste.

Aufkommens­neutralität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass manche in Zukunft mehr und andere weniger bezahlen werden. Noch einmal: Das ist die zwingende Folge davon, dass wir uns nicht mehr an einem veralteten Einheitswert von 1964 orientieren, sondern an Grundstücksgröße, Lage und aktueller Grundstücksnutzung.

Trotzdem gibt es Fälle - und das ist bei einer Größenordnung von 3,5 Millionen wirtschaftlichen Einheiten auch nicht ungewöhnlich –, deren Grundsteuerbelastung sich in einem Maße verändert hat, die möglicherweise nicht gerechtfertigt ist. In einer Vielzahl von Fällen liegt das daran, dass der Grundsteuermessbescheid fehlerhaft ist, weil die angegebenen Flächen im Rahmen der Erklärung mehrfach angegeben worden sind oder bei Eigentumswohnungen nicht nur die zur Wohnung gehörende Fläche, sondern die Gesamtfläche der gesamten Wohnanlage angegeben worden ist, um nur ein paar Beispiele zu nennen.

Diese Fehler werden vom Finanzamt noch mit Wirkung vom 1.1.2025 beseitigt, wenn die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer um Überprüfung bitten und sich dabei ein Fehler herausstellt. Dies geschieht unabhängig davon, ob rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist.

Darüber hinaus sieht das Gesetz selbst eine Evaluierung vor. Die Belastungsverteilung der Grundsteuer ist nach Abschluss der Hauptfeststellung zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren. Im Rahmen dieser Evaluierung werden alle Kritikpunkte, wie zum Beispiel die Belastung der Nutzfläche gegenüber der Wohnfläche oder eine Berücksichtigung von Nutzungseinschränkungen, einbezogen werden.

Bereits jetzt zeichnen sich zwei Fallgruppen ab, die wir uns hinsichtlich der Belastungshöhe anschauen werden:

  1. Rasthöfe mit teilweise ungenutzten Nebengebäuden sowie
  2. Bestimmte unbebaute und ungenutzte Grundstücke im Außenbereich.

Und ich kann Ihnen sagen: Hier warten wir mit der Evaluation nicht bis 2027, sondern gehen das jetzt unmittelbar an. Ich möchte eine Aktuelle Stunde zur Grundsteuer nicht verstreichen lassen, ohne mein ausdrückliches Lob an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern und den Städten und Gemeinden auszusprechen. Das reine Mengengerüst der Reform mit der Neubewertung von rund 3,5 Millionen wirtschaftlichen Einheiten ist schon beeindruckend. In diesem Zusammenhang ist auch den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern eine Menge abverlangt worden. Trotzdem haben wir es gemeinsam geschafft, die Städte und Gemeinden rechtzeitig mit den notwendigen Berechnungsgrundlagen auszustatten und ihnen zu ermöglichen, die neue Grundsteuer flächendeckend neu festzusetzen und damit das für die Kommunen notwendige Aufkommen der Grundsteuer zu erhalten.

Nach meinen Erkenntnissen haben sich die Kommunen dabei überwiegend auch an die selbst postulierte Aufkommensneutralität gehalten und die Grundlagen, die der Festlegung neuer Hebesätze zugrunde gelegt worden sind, entsprechend den Vorgaben im Niedersächsischen Grundsteuergesetz transparent gemacht. Wenn von den aufkommensneutralen Hebesätzen abgewichen worden ist, dann ist dies regelmäßig detailliert begründet worden. Dies ist das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Gemeinden und an dieser Stelle nicht zu werten.

04.02.2025