Praktikum in einer städtischen KiTa
Bewerbung
Wenn Sie Interesse an einem Praktikum in einer städtischen Kindertagesstätte haben, dann nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit den Kitas auf. Die KiTa wird anschließend die Bewerbungsunterlagen an die Kita-Abteilung weiterleiten. Für allgemeinen Fragen zum Bewerbungsprozess, können Sie sich gern an Frau Wittek (05331 86-451) wenden.
Informationen zu den Praktika
Schülerbetriebspraktikum
- Praktikumsdauer: 2 Wochen
- Benötigte Unterlagen:
- Nachweis der Masernimmunität
- Praktikumsdauer: 3 Wochen
- Benötigte Unterlagen:
- Nachweis der Masernimmunität
- Erweitertes Führungszeugnis
Berufsschulpraktikum
- Praktikumsdauer: weniger als 3 Monate
- Benötigte Unterlagen:
- Nachweis der Masernimmunität
- Erweitertes Führungszeugnis
- Praktikumsdauer: mehr als 3 Monate
- Benötigte Unterlagen:
- Nachweis der Masernimmunität
- Erweitertes Führungszeugnis
- Bescheinigung „Arbeitsmedizinische Untersuchung im Klinikum“
Weitere Informationen
Ärztliche Untersuchung
Das Praktikum erfolgt unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung. Die ärztliche Untersuchung wird im Städt. Klinikum Wolfenbüttel durch den arbeitsmedizinischen Dienst der Stadt Wolfenbüttel durchgeführt. Über den genauen Untersuchungstermin erhalten Sie zu gegebener Zeit eine gesonderte Mitteilung. Die Untersuchung ist verpflichtend.
Erweitertes Führungszeugnis
Zur Ableistung des Praktikums wird ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) benötigt. Per Post bekommen Sie hierfür eine Bestätigung, mit welcher Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt ein solches Führungszeugnis beantragen können. Von der Beantragung bis zum Erhalt des erweiterten Führungszeugnisses wird ein Zeitraum von rund zwei bis drei Wochen benötigt. Sollten Sie bereits ein erweitertes Führungszeugnis bei Ihrer zuständigen Berufsschule eingereicht haben, bitten wir um eine Kopie, sofern es noch nicht älter als sechs Monate ist.
Bescheinigung über die Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Des Weiteren wird eine Bescheinigung über die Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigt.
Masernnachweis
Die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Masernimpfpflicht ergibt sich aus § 20 Absätze 8-14 des Infektionsschutzgesetzes, die erst Ende 2019 eingeführt wurde und jetzt entsprechend angewendet werden muss.
Dies bedeutet, dass auch Praktikantinnen/Praktikanten in Kindertagesstätten ab dem 1. März 2020 einen Nachweis der Masernimmunität zu erbringen haben.
Dieser Nachweis ist der Leitung der Kindertagesstätte vor Antritt des Praktikums vorzulegen. Sie erhalten diesen Vordruck per Post von der Stadtverwaltung.
⯈Ohne ein erweitertes Führungszeugnis, die Belehrung gemäß §§ 42 und 43 IfSG und den Masernnachweis ist ein Praktikum nicht möglich. Alles muss vor Antritt des Praktikums vorliegen.⯇