Unbegleitete Jugendliche nicht ohne Jugendamtsbeteiligung aufnehmen
Die Angriffe auf die Ukraine halten an und die Zahl der Flüchtenden nimmt zu. Seit dem 24. Februar 2022 sind über zwei Millionen Menschen aus der Ukraine geflüchtet. Zunehmend befinden sich auch alleinreisende Kinder und Jugendliche auf der Flucht, die meisten von ihnen in Fluchtverbünden mit anderen Familien (sogenannte begleitete Unbegleitete).
Einige diese Kinder und Jugendlichen werden innerhalb Deutschlands oder sogar europaweit weiterreisen, zum Teil verfügen sie über Kontaktdaten von aufnahmebereiten Freunden oder entfernten Verwandten. Mit großer Sorge erhält der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) Informationen darüber, dass Kinder und Jugendliche „unter dem Radar“ der Jugendämter in Privathaushalten aufgenommen werden. Alle, auch die mit elterlichen „Vollmachten“ und ähnlichen Dokumenten ausgestatteten alleinreisenden Jugendlichen müssen jedoch dem Jugendamt gemeldet werden, so dass das Kindeswohl überprüft werden kann.
Der BumF macht auf Folgendes aufmerksam:
- Die bestehenden jugendhilferechtlichen Regelungen für Kinder und Jugendliche aus der Ukraine und Drittstaatenangehörige, die jetzt vor dem Konflikt fliehen, müssen direkt gelten, um das Kindeswohl nicht zu gefährden.
- Minderjährige dürfen nicht alleine reisen. Personen, die nicht eigene Kinder auf der Flucht begleiten, müssen von deren Eltern dazu autorisiert sein, andernfalls müssen die Kinder am Ort des Aufgriffs in Obhut genommen werden und die Weiterreise muss durch die Jugendhilfe organisiert werden.
- Privatpersonen, die Kinder und Jugendliche langfristig aufnehmen, müssen vom Jugendamt im üblichen Verfahren (§44 SGBVIII) überprüft werden. Kommen diese Personen als Pflegefamilie in Frage, müssen sie in der Folge auch Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt erhalten. Eine schnelle Aufnahme von Jugendlichen durch dem Jugendamt unbekannte „Gastfamilien“, sieht das Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht vor.
- Für Minderjährige aus der Ukraine müssen Ergänzungspflegschaften bestellt werden, unabhängig davon ob sie allein oder mit anderen Menschen gemeinsam einreisen. Die Übertragung der elterlichen Sorge ist nur über das Familiengericht möglich.