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Rechtsfahrgebot

Auch für Radfahrende gilt das Rechtsfahrgebot. Dieses Gebot zählt für die Fahrbahn, die sich Radfahrende mit Autofahrerinnen und Autofahrern teilen, sowie für Radwege und Fahrradstraßen. Etwa eine Autotürbreite Abstand (mehr als ein Meter) ist bei parkenden Autos angemessen, ansonsten etwas weniger (etwa 80 Zentimenter).