Was konkret muss der Verbraucher jetzt tun?
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihrem Gaslieferanten einen Einzugs-Ermächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Dann ist der Lieferant in der Pflicht. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst angepasst werden. Dann müsste dieser für Dezember geändert werden. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun.