Landwirtschaftliche Stundung
Leistungsbeschreibung
Für landwirtschaftlich, als Wald oder als Kleingarten genutzte Grundstücke sind Erschließungsbeiträge oder Kanalbaubeiträge zinslos zu stunden.
Die Stundung der Beiträge ist solange zu gewähren, wie das Grundstück „zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss.“ Der Antrag auf landwirtschaftliche Stundung ist bei der beitragserhebenden Gemeinde zu stellen.
Rechtsgrundlage
§ 135 Abs. IV Baugesetzbuch (BauGB), §6 a Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)