Vergnügungssteuer Festsetzung
Leistungsnummer: 99102034002000
Leistungsbeschreibung
Der Vergnügungssteuer bei der Stadt Wolfenbüttel unterliegen unter anderem hauptsächlich:
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Vergnügungssteuer bei der Stadt Wolfenbüttel unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Rechtsgrundlage
- 22-02 Vergnügungssteuersatzung(PDF-Datei: PDF, 267 kB, 01.01.2020, nicht barrierefrei)
Formulare
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
- Erteilung einer Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat(PDF-Datei: PDF, 549 kB, 04.02.2025, barrierearm)
Verfahrensablauf
Werden Geldspiel- oder Unterhaltungsgeräte in Gaststätten, Kantinen oder in öffentlich zugänglichen Einrichtungen bzw. Spielhallen im Bereich der Stadt Wolfenbüttel und der 10 Ortsteile aufgestellt, sind diese der Stadt Wolfenbüttel zu melden. Dafür ist Vergnügungssteuer in Höhe von 20 % des Einspielergebnisses Saldo 2 des jeweiligen Geldspielgerätes zu entrichten. Für Unterhaltungsgeräte wird eine Pauschsteuer erhoben. Die Vergnügungssteueranmeldung erfolgt auf dem der Stadt Wolfenbüttel vorgegeben Vordruck. Die Auslesestreifen der aufgestellten Geldspielgeräte sind auf Verlangen der Stadt Wolfenbüttel vorzulegen. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt durch einen Steuerbescheid.
Kosten
Die Steuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wolfenbüttel festgelegt.