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Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung

Leistungsnummer: 99025009022000

Ansprechpunkt

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Vertreter

Kosten

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenverordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle. 





  • Gebühr: Mindestens 0,00 EUR, höchstens 56,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • formlos
  • Onlineverfahren: möglich
  • Schriftform: nicht erforderlich
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

Verfahrensablauf

  • Wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre Zuverlässigkeit im Rahmen des Anzeigeverfahrens eines Gaststättenbetriebes geprüft hat und bitten Sie diese um Bescheinigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse.
  • Die Erkenntnisse werden Ihnen schriftlich bescheinigt.

Voraussetzungen

Die Gaststättenbehörde hat eine Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 NGastG durchgeführt. 

Bearbeitungsdauer

Circa 14 Tage

Rechtsbehelf

Lehnt die zuständige Gaststättenbehörde die Bescheinigung der Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung ab, können Sie beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gemeinde, der die Aufnahme von Alkoholausschank im Rahmen eines Gaststättenbetriebes angezeigt wurde.

Volltext

Sie möchten ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben und haben im Rahmen des Anzeigeverfahrens angegeben, dass Alkohol ausgeschenkt werden soll? Dann müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Die Erkenntnisse aus dieser Überprüfung können Sie sich von der Behörde bescheinigen lassen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal