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Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitzes

Leistungsnummer: 99115005104002

Volltext

Wenn Sie neben Ihrem Hauptwohnsitz einen oder mehrere Nebenwohnsitze nutzen, ist dies der zuständigen Stelle zu melden. Diese nimmt eine entsprechende Eintragung im Melderegister vor. An dem Nebenwohnsitz muss ggf. Zweitwohnungssteuer gezahlt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Nebenwohnsitz aufgenommen wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Daten bzw. Unterlagen werden zusätzlich benötigt bei:

  • betreuten Personen:
  • schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können:
  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
  • Personen unter 16 Jahren:

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wer im Inland nach § 17 oder § 28 Bundesmeldegesetz gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

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