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Winterdienst

In der kalten und winterlichen Jahreszeit ist die Abteilung Servicebetrieb auch für den Winterdienst auf den Fahrbahnen und Radwegen der Straßen im Stadtgebiet zuständig. Die Einsätze und die Verwendung der Streustoffe erfolgen im Rahmen des differenzierten Winterdienstes nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und deren Trassierung.

Da nicht alle Straßen gleichzeitig geräumt beziehungsweise abgestreut werden können, sind die Straßen nach Dringlichkeitsstufen (wie zum Beispiel Hauptverkehrsstraßen, Wohnsammelstraßen und Nebenstraßen) eingeteilt.

Die Stadt erhebt für den Winterdienst eine Gebühr, die für das gesamte Stadtgebiet ermittelt wird. Die Gebühr wird je nach Intensität des Winters in jedem Jahr angepasst. Die Zahlung der Gebühr entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer.

Allgemeine Informationen zum Winterdienst

Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen.

Gefährlich ist eine Straßenstelle immer dann, wenn infolge der Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind.

Eine Streupflicht besteht insbesondere für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie für unerwartete und steile Gefällstrecken, unübersichtliche Kurven, wichtige Straßenkreuzungen und Plätze sowie stark befahrene Straßen, Bahnübergänge und Brücken.

Die Streupflicht für Straßen erstreckt sich dabei auch auf die gekennzeichneten Fußgängerüberwege und die belebten und unerlässlichen Straßenübergänge für Fußgänger.

Räumpflichten des Grundstückseigentümers

Für die Gehwege und Gossen ist gemäß § 3 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel (Straßenreinigungssatzung) der jeweilige Grundstückseigentümer zuständig. Er hat zudem die Flächen, die zu Straßenübergängen, Kreuzungen und Haltestellen führen, freizuhalten. Dies gilt im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile. Darüber hinaus sind die Grundstückseigentümer der Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind, verpflichtet, die Fahrbahn bis zu ihrer Mitte von Schnee und Eis zu befreien bezeihungsweise diese abzustreuen. Weitere Detailinformation sind der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel und der Verordnung über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel zu entnehmen. 

  1. 70-01 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel (Straßenreinigungssatzung)
  2. 32-02 Verordnung über Art, Maß und räumlichen Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Wolfenbüttel (Straßenreinigungsverordnung)
  3. Flyer: Wegweiser für den Winterdienst

    © Stadt Wolfenbüttel


Eiszapfen und Schneelawinen

Die Stadt warnt vor herabfallenden Eiszapfen und Schneelawinen von Dächern und Gebäuden. Fußgänger sollten in der Nähe von Gebäuden immer auch nach oben schauen und Eiszapfen sowie drohenden Schneelawinen aus dem Weg gehen.

Für die Beseitigung möglicher Gefahrensituationen sind die Hauseigentümer und nicht etwa die Feuerwehr verantwortlich. Hauseigentümer sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Zapfen entfernt werden, bevor sie Passanten verletzen. Das betrifft auch drohende Schneelawinen bei Häusern ohne Schneefangitter auf dem Dach. Eiszapfen sollten entfernt werden, so lange sie noch klein sind, zum Beispiel indem man sie vom Fenster aus mit einem Besenstiel abschlägt. Wo das nicht gefahrlos möglich ist, kann auch auf die Hilfe von Handwerkern (zum Beispiel Dachdecker-Unternehmen), zurückgegriffen werden.

Größere Eiszapfen können zur Gefahr für Fußgänger werden. Sie lassen sich häufig nur unter erheblichem Aufwand entfernen, weil zum Beispiel vor dem Haus geparkte Autos entfernt werden müssen, um Beschädigungen zu vermeiden. Wer das vermeiden will, verhindert am besten von vornherein, dass sich große Eiszapfen bilden können.