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Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt Zulassung

Leistungsnummer: 99082009007000

Volltext

Als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt können Sie nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Erforderliche Unterlagen

  • Fallliste über die von der Antrag stellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen gemäß § 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu:
    • Aktenzeichen
    • Gegenstand
    • Zeitraum
    • Art und Umfang der Tätigkeit
    • Sachstand der von der antragstellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

Kosten

Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Rechtsanwaltskammer an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.



Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.09.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Voraussetzungen

  • Nachweis einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß §§ 11, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Wer sich innerhalb dieser 3 Jahre nur für kurze Zeit im deutschen Recht betätigt hat, kann nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 EuRAG nachweist.

Bearbeitungsdauer

  • 3 Monat(e)
    • §§ 4 Absatz 1 und 13 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Urheber

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