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Vollstreckung

Die Stadtkasse ist als Vollstreckungsbehörde der Stadt Wolfenbüttel für die Beitreibung offener Forderungen zuständig. Hierbei handelt es sich sowohl um öffentlich-rechtliche (z.B. Steuern, Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren) als auch um privatrechtliche (z.B. Schadenersatz, Kostenerstattungen) Forderungen.

Zu vollstrecken sind nicht nur eigene Forderungen, sondern im Rahmen der Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen auch Forderungen anderer Gläubiger (andere Kommunen, Industrie- und Handelskammer, Beitragsservice und ähnliches).

Formulare

Rechtsgrundlagen

  • Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • div. Spezialnormen

Was sollte ich noch wissen?

  • Amtshilfe: Die Stadt Wolfenbüttel ist verpflichtet, auf Ersuchen anderen Behörden und öffentlichen Stellen Amtshilfe zu leisten und offene Forderungen gegen Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtgebiets zu vollstrecken
  • Rundfunkbeitrag: Die Kommunen sind per Gesetz verpflichtet, offene Rundfunkbeiträge zu vollstrecken. Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge und deren Vollstreckung wird regelmäßig höchstrichterlich bestätigt. Einwendungen gegen deren Rechtmäßigkeit führen somit nicht zum Erfolg
  • Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Forderungen sind beim Gläubiger zu stellen. Die Vollstreckungsbehörde ist hier nicht entscheidungsbefugt, benötigt jedoch Kenntnis von der Einwendung, um eine mögliche Aussetzung der Vollstreckung prüfen zu können
  • Die Vollstreckungsbehörde ist ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) zu gewähren.