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Von Sachkundeerfordernis nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung befreit werden

Leistungsnummer: 99131022010000

Volltext

Um an technischen Einrichtungen, die ozonschädigende Stoffe verwenden, zu arbeiten, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung in bestimmten Kategorien müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von diesem Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben. Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK.  

Die Befreiung von dem Erfordernis einer Ausbildung ist ein sehr stark vom Einzelfall abhängiges Verfahren, deswegen sollten Sie sich vor Antragstellung bei der IHK oder HWK über Ihre Möglichkeiten informieren.  

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises  
  • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten

Kosten

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe setzen die Kammern selbst fest.  

Rechtsgrundlage(n)

§ 5 Absatz 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Befreiung von dem Erfordernis einer handwerklichen oder technischen Ausbildung schriftlich bei einer IHK oder HWK. Da die Befreiung sehr stark von Ihren persönlichen Voraussetzungen abhängt, sollten Sie sich vorher von der Kammer beraten lassen.  

  • Die Kammer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen auch ohne Berufsabschluss erfüllen.  
  • Sie erhalten eine Bescheinigung über die Befreiung von der handwerklichen oder technischen Ausbildung.  

Nun können Sie die Sachkundeprüfung ablegen und nach Bestehen Arbeiten an Klimaanlagen der entsprechenden Kategorie vornehmen.  

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
  • Alternativ können Sie anderweitig nachweisen, dass Sie zur Ausübung eines Handwerks qualifiziert sind
  • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Kammer, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten  

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden

Formulare

  • Formulare: Anerkennungsformular der jeweiligen Kammer  
  • Onlineverfahren möglich: teilweise  
  • Schriftformerfordernis: nein  
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein  

Rechtsbehelf

  • Einspruch.   
  • In einigen Bundesländern: Widerspruch.  
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.  
  • verwaltungsgerichtliche Klage  

Ansprechpunkt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.01.2023
Fachlich freigegeben durch:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal