Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit Berufsqualifikation aus EU- und EWR-Staaten und Schweiz beantragen
Leistungsnummer: 99150006019001
Volltext
Wenn Sie eine Rechtsdienstleistung mit einer ausländischen Berufsqualifikation in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, müssen Sie sich in das Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.
Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten:
- Inkassodienstleistungen
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Rentenberatung auf dem Gebiet
- der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- des sozialen Entschädigungsrechts
- des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
- der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Um sich registrieren lassen zu können, müssen Sie eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erlangt haben, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachweisen.
Nach der erfolgreichen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister dürfen Sie den Begriff »Inkasso«, sowie die Bezeichnung »Rentenberaterin« oder »Rentenberater« oder ähnliche Begriffe in Ihrer Berufsbezeichnung verwenden.
Falls Sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht haben, kann Ihnen die Erbringung von weiteren Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre untersagt werden.
Verfahrensablauf
Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde.
- Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab.
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Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere
- auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll,
- bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
- Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Registrierungsbehörde ein.
- Im Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob die Registrierung erfolgt ist.
- Die Kosten werden nach erfolgter Prüfung erhoben. Sie erhalten eine gesonderte Rechnung.
Voraussetzungen
Sie müssen berechtigt sein, eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zu erbringen.
Sie müssen eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
- Sie können die theoretische Sachkunde insbesondere durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates darüber erbringen, dass dort eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes besteht. Je nachdem, ob der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist oder nicht können noch weitere Nachweise insbesondere über die Dauer der Berufsausübung erforderlich sein.
- Den Nachweis der praktischen Sachkunde können Sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Durchführung eines mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgangs bringen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Sollten Sie eine europäische Berufsqualifikation (nach Maßgabe von § 12 Abs.3 Satz 4 RDG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, können Sie Ihre theoretische Sachkunde (unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation) auch durch einen Anpassungslehrgang nachweisen.
In den Fällen der europäischen Berufsqualifikation (s.o., § 12 Abs.3 Satz 4 RDG) müssen Sie durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 4 RDG vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der zu registrierenden Person
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde der zu registrierenden Person
- gegebenenfalls Arbeitszeugnisse
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person
- Führungszeugnis
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist
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Wenn es sich um einen Antrag im Bereich Inkassodienstleistungen handelt, sind zusätzlich erforderlich:
- Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
- inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten
- Bei Angabe einer qualifizierten Person außerdem:
Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat
Kosten
Es fallen Kosten nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnungsgesetz (JVKostG) an.
- Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
Gebühr: 150,00 EUR (Vorkasse: nein) - Registrierung je weiterer qualifizierter Person
Gebühr: 150,00 EUR (Vorkasse: nein) - Widerruf oder Rücknahme der Registrierung
Gebühr: 75,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Anträge auf Registrierung sind grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern.
Hinweise (Besonderheiten)
Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächisches Justizministerium