Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst
Leistungsnummer: 99082015000000
Volltext
Patentanwältinnen/-anwälte,
- die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
- die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,
dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium
Urheber
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Zuständige Stelle
Patentanwaltskammer
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht vorhanden
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Kosten
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben