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Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst

Leistungsnummer: 99082015000000

Volltext

Patentanwältinnen/-anwälte,

  • die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
  • die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
  • die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,

dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2015
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

Zuständige Stelle

Patentanwaltskammer

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

nicht angegeben

Kosten

nicht angegeben

Frist

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben