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Arbeitnehmersparzulage Gewährung

Leistungsnummer: 99102004080000

Volltext

Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Anlageform (z. B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

Folgende Angaben werden nach Ablauf des Kalenderjahres der gezahlten vermögenswirksamen Leistungen elektronisch nach Einwilligung an das Finanzamt übermittelt:

  • der Jahresbetrag sowie Art der Anlage der VL,
  • das Kalenderjahr, dem die VL zu zuordnen sind und
  • ggf. das Ende der Sperrfrist.

Die Sparzulage beträgt 9%  (bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau)
bzw.
20% (beim sog. Beteiligungssparen)  des Betrages der vermögenswirksamen Leistungen.

Bei Abschluss von  zwei förderungsfähigen Verträgen  (z. B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag)  werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut ausgezahlt.

Voraussetzungen

  • Einkommensgrenzen
    • Das  zu versteuernde Einkommen (vgl. § 2 Einkommensteuergesetz) des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 17.900 EUR (z. B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise nicht mehr als 20.000 EUR (z. B. bei einem Aktienfonds) betragen. Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden, darf das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 40.000 EUR betragen.
    • Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
    • Falls das Einkommen die vorgenannten Grenzen überschreitet, aber innerhalb der Grenzen für die Gewährung einer Wohnungsbauprämie liegt, besteht die Möglichkeit, die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend zu machen.
  • Maximale Höhe der begünstigten Beträge
    • Sparzulagenbegünstigt sind die vermögenswirksamen Leistungen bis maximal 470 Euro im Jahr (z. B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise bis maximal 400 Euro im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds). Hierauf wird dann die Zulage mit neun Prozent von maximal (42,30 Euro) beziehungsweise 20 Prozent von maximal (80 Euro) gewährt.
    • Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
  • Abgabefrist

            Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.

  • Einwilligung zur Datenübertragung

Erforderliche Unterlagen

Die Einkommensteuererklärung

Rechtsgrundlage(n)

Ansprechpunkt

Finanzämter

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Kosten

  • Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

Nicht angegeben

Frist

spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr

Bearbeitungsdauer

Da der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung einzureichen ist, richtet sich die Bearbeitungsdauer nach der Bearbeitungszeit der Steuererklärung.

Verfahrensablauf

Am einfachsten Beantragen Sie die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

Sie müssen Ihrer Einkommensteuererklärung keine Bescheinigung beifügen. Ihr Anbieter übermittelt die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) elektronisch an Ihr Finanzamt, sofern Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben.

Hinweise (Besonderheiten)

Die bislang erforderliche Bescheinigung des Anlageninstituts über die vermögenswirksamen Leistungen (= Anlage VL) ist ab dem Sparjahr 2017 entfallen und wird von den Instituten auch nicht mehr ausgestellt. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anlageinstitut elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Rechtsbehelf

Bitte fragen Sie Ihre Rechtsbehelfe bei der zuständigen Stelle an.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.02.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion