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Handwerkskammer-Verzeichnis: einfache Tätigkeiten - Eintragung

Volltext

Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches Personen einzutragen sind, die in ihrem Bezirk selbstständig eine einfache Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A, die nicht als wesentliche Tätigkeit gilt, ausüben.

Als nicht wesentlich gelten Tätigkeiten, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind oder eine längere Anlernzeit verlangen, jedoch für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind. Weiterhin gelten Tätigkeiten, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind, als nicht wesentlich.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.  

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die bestandene Gesellenprüfung

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie müssen die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
  • die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein und
  • die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausgemacht haben.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.11.2009