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Interesse an der Aufnahme in den Prüfer-Pool einer ATO bekunden oder eine Änderung melden

Leistungsnummer: 99080075261000

Leistungsbeschreibung

Sie möchten praktische Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen im Rahmen der Ausbildung an einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) durchführen? Dann müssen Sie dem Prüfer-Pool der entsprechenden ATO zugeordnet sein.

Der Prüfer-Pool ist eine Liste von Prüferinnen und Prüfern, die zur Abnahme von praktischen Prüfungen an einer ATO berechtigt sind. Diese Liste ist tagesaktuell.

Die Eintragung in den Prüfer-Pool berechtigt Sie für die Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb

  • der Berufspilotenlizenz (CPL),
  • der Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL),
  • einer Instrumentenflugberechtigung (IR).

Wenn Sie in den Prüfer-Pool eingetragen sind und sich Ihre Daten ändern, können Sie die Änderung oder Löschung dieser Eintragung beantragen.

Verfahrensablauf

Interesse an der Aufnahme in den Prüfer-Pool einer ATO bekunden oder eine Änderung melden können Sie online beantragen:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Senden Sie den Antrag online ab.
  • Das LBA prüft den Sachverhalt. Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LBA Kontakt zu Ihnen auf.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gültige Prüferberechtigung.
    • Mit einem Nachweis der Vertretungsberechtigung können Sie die Beantragung auch als Vertretung vornehmen.
  • Sie sind eine natürliche Person (Inland, EU-Staat, Drittstaat) oder eine juristische Person (mit Sitz im Inland oder vertreten durch natürliche Personen aus Inland, EU-Staat oder Drittstaat).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formular FV.GP-Prüferbestimmung-01/1 (Rev. 1) (Interessenbekundung)
  • gegebenenfalls: Nachweis der Vertretungsberechtigung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am

10.11.2023