Prüfingenieure für Baustatik: Anerkennung
Leistungsnummer: 99012019016000
Volltext
Prüfingenieur/-in für Standsicherheit ist, wer als solche/-r von der zuständigen Stelle anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Um als Prüfingenieur/-in für Standsicherheit anerkannt zu werden, muss sich die bewerbende Person einer umfangreichen Prüfung seiner/ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen.
Die Anerkennung eines/einer Prüfingenieurs/-in für Standsicherheit erfolgt für eine oder auch mehrere der folgenden Fachrichtungen:
- Massivbau
- Metallbau
- Holzbau
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der § 1 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 10. 1 der Niedersächsischen Baugebührenordnung (BauGO) an.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ein von der zuständigen Stelle gebildeter Beirat entscheidet mittels eines schriftlichen Gutachtens über die fachliche Eignung der antragstellenden Person.
Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Voraussetzungen
Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- mindestens 10-jährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen
- mindestens 1-jährige Erfahrung in technischer Bauleitung und Objektüberwachung
- mindestens 2-jährige, eigenverantwortliche (d. h. selbständige) Tätigkeit als Tragwerksplanerin/Tragswerksplaner
oder
- Tätigkeit als hauptberuflicher Hochschullehrerin/Hochschullehrer (Professorin/Professor)
Zudem muss nachgewiesen werden, dass bereits Bauvorhaben von hohem Schwierigkeitsgrad bearbeitet wurden.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- § 4 Abs.2 Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)