Prozesskostenhilfe Bewilligung als Vorschuss
Leistungsnummer: 99046008017002
Volltext
Die Festsetzung eines Vorschusses betrifft Verfahren, in denen das Gericht der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt hat und Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt beigeordnet wurden.
In Verfahren, die Familiensachen oder die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, und in weiteren bestimmten Verfahren können Sie diesen nur verlangen, wenn die oder der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
Verfahrensablauf
Für die Festsetzung einer Vorschusszahlung müssen Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bei Gericht einen schriftlichen Antrag einreichen.
Legen Sie darin die entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen dar.
Voraussetzungen
- Das Gericht bewilligt der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
- Das Gericht ordnet der Partei eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt bei.
Außerdem kann der Vorschuss nur für die bereits entstandenen Gebühren verlangt werden (einen Vorschuss auf noch nicht verwirklichte Gebührentatbestände gibt es nicht) und für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 RVG ist weitere Voraussetzung, dass der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Auszahlung des Vorschusses
- Darlegung der entstandenen Gebühren und der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Die Prozesskostenhilfe müssen Sie bei Gericht beantragen