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Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe

Volltext

Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.03.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Urheber

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