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Vergeblichkeitsmeldung aufgrund unzureichender Mitwirkung von Vertragspersonen übermitteln

Leistungsnummer: 99102129261000

Volltext

Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung hat zum Ziel, die Umgehung von Steuern zu bekämpfen.

Für die Erfassung der Identifikationsnummer haben Sie als Kreditinstitut 3 Monate nach Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Vertragsperson Zeit.
Wenn Sie die Identifikationsnummer nicht erfassen konnten, müssen Sie folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln:

  • Angaben zur Person und
  • Angaben zur Anschrift

jedes Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten.

Zu den genannten Angaben verpflichtet Sie die Kontenwahrheit. Die Kontenwahrheit gilt für jede Person, die ein Konto führen, Wertsachen verwahren oder ein Schließfach überlassen will.

Die Vergeblichkeitsmeldung übermitteln Sie über ein elektronisches Meldeverfahren, welches das BZSt bereitstellt.

Hinweis
Wenn Sie ein Kreditkonto führen und der Kredit nur der

  • Finanzierung privater Konsumgüter dient und
  • der Kreditrahmen den Betrag von EUR 12.000 nicht übersteigt,

müssen Sie die Identifikationsnummer nicht ermitteln.

Verfahrensablauf

Die Vergeblichkeitsmeldung müssen Sie über ein elektronisches Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

  • Beantragen Sie eine Zulassung zur Nutzung des steuerlichen Abzugsverfahrens für die Kirchensteuer.
  • Geben Sie alle erforderlichen Informationen in der Meldedatei an.
  • Übermitteln Sie die Meldedatei an das BZSt. Das BZSt prüft Ihre Meldedatei.
  • Das BZSt bestätigt Ihnen die erfolgreiche Übermittlung der Meldedatei mittels einer Antwortdatei.

Hinweis
Zur Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung verwenden Sie die Zulassung für das steuerliche Abzugsverfahren für die Kirchensteuer, Sie benötigen für das Fachverfahren Kontenwahrheit keine gesonderte Zulassung. Ein Hinweis auf die erforderliche Nutzung des Verfahrens Kontenwahrheit ist ausreichend.

Ansprechpunkt

Voraussetzungen

Eine Vergeblichkeitsmeldung müssen übermitteln:

  • Kreditinstitute
    • welche die Identifikationsnummer der Vertragsperson nicht bis zum Ablauf des 3. Monats nach Beginn der Geschäftsbeziehungen erfassen oder ermitteln konnten

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Kosten

  • keine

Frist

Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung: bis Ende Februar des Folgejahres

Hinweis
Die Vergeblichkeitsmeldung muss auch dann bis Ende Februar des Folgejahres übermittelt werden, wenn die Kontoeröffnung im Monat Dezember erfolgt.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung der Meldung: unmittelbar nach technischer Prüfung

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform nötig: nein
  • persönliches Erscheinen: nein

Die Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 03.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Urheber